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VENDOR.TXT
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Text File
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1992-12-13
|
4KB
|
65 lines
Vertrieb durch Haendler
Vereinbarung und Information
Gueltig ab 11-01-92
-----------------------------
Begrenzte Lizenz zum Kopieren der Software
------------------------------------------
Als Haendler wird ihnen eine eingeschraenkte Lizenz zum Kopieren von
E! fuer Windows zugestanden. Sie duerfen E! im Rahmen dieser Lizenz
nur Kopieren um Benutzern eine Installationsdiskette zur Verfuegung
zu stellen, die es ihnen ermoeglicht, das Programm im Rahmen der
Lizenzvereinbarung auszuprobieren. Ausserdem gelten folgende Bedingungen:
E! fuer Windows darf nur in der unveraenderten Originalfassung kopiert
werden und das Archiv muss die folgenden Dateien enthalten:
DISK1_72 die Identifikations-Datei
INSTALL.EXE das Installationsprogramm
READ.ME die Datei, die Sie gerade lesen
LHARC.EXE ein frei verfuegbares Archivierungsprogramm
LICENCE.TXT die Lizenzvereinbarung
ORDER.FRM Informationen zur Registrierung
VENDOR.TXT Informationen fuer Haendler
INSTALL.LZH Installationsdaten
FILES1.LZH Installationsdaten
COPY72.BAT
oder
COPY36.BAT Batch-Programm zur Installation (falls
INSTALL nicht korrekt funktioniert)
CHANGES.TXT Informationen zur Entwicklung des Programms
-> Das Programm darf nicht verkauft werden und es darf auch keine Gebuehr
erhoben werden, es sei denn Sie haben eine schriftliche Ermaechtigung
von GIS erhalten.
-> Haendler die Public Domain Software vertreiben duerfen keine Gebuehr
fuer E! fuer Windows an sich erheben. Jedoch ist es gestattet, fuer
das Speichermedium (i.A. Diskette) eine Vertriebsgebuehr zu erheben,
die allerdings 8 DM (bzw. den entsprechenden Gegenwert in der lokalen
Waehrung nicht ueberschreiten darf). Ausserdem muessen die unten
genannten Bedingungen eingehalten werden.
Haendler muessen...
-------------------
1. Kaeufer einer Diskette die die E! fuer Windows Distribution enthaelt
darauf aufmerksam machen, dass die Vertriebsgebuehr sie in keinster
Weise von der Verpflichtung entbindet, sich innerhalb von 60 Tagen
als Benutzer von E! fuer Windows registrieren zu lassen- oder das
Programm nach Ablauf dieser einmaligen Probezeit nicht weiter zu
benutzen.
2. Die obige Aussage muss ausnahmslos in gedruckter Form direkt auf
der Diskette (bzw. allgemein dem Vertriebsmedium von E!) angebracht
und deutlich lesbar sein.
3. Falls E! auf einer Diskette (ausgenommen sind CD-ROMS) vetrieben wird,
duerfen sich auf der Diskette keine anderen Programme befinden,
es sei denn die Diskette enthaelt eine Anleitung wie man mit Hilfe der
gegebenen Dateien eine Installationsdiskette fuer E! fuer Windows
erzeugen kann.
4. Betreibern von elektronischen Nachrichtensystemen (bulletin board
systems, BBS) ist es gestattet, E! fuer Windows in ihr System zu posten
und es damit den Benutzern des Systems zugaenglich zu machen - dabei
MUESSEN DIE OBEN ANGEGEBENEN BEDINGUNGEN STRIKT EINGEHALTEN WERDEN.
Eine Gebuehr fuer die Benutzung des BBS kann erhoben werden, allerdings
darf kein spezielle Gebuehr fuer das Kopieren von E! vom System verlangt
werden, es sei denn es liegt eine schriftliche Genehmigung von GIS vor.
Haendler die E! fuer Windows gerne vertreiben moechten, koennen
sich fuer eine Vertriebsvereinbarung an GIS wenden.